S A T Z U N G

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Prospektiv“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“

(2) Der Sitz des Vereins ist Saarbrücken.

§ 2 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist es, Freiräume und Gestaltungsräume für Kunst und Kultur zu erschließen, zu verwalten und zu nutzen.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Erstellen und Umsetzen von Nutzungskonzepten für brachliegende und anders genutzte Immobilien. Durchführung von Kunst- , Kultur- und Musikveranstaltungen, sowie die Schaffung von Bildungsangeboten mit vorwiegend aber nicht ausschließlich künstlerischen und soziokulturellen Inhalten. Beratung von Organisationen, Institutionen und Firmen zu Vorhaben im Sinne des Vereinszwecks.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Vergütung von Tätigkeiten

(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Vereinsarbeit erklären, dem Programm zustimmen und die Satzung anerkennen. 

(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

(4) Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(5) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
Wichtige Gründe sind insbesondere:

  • ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
  • die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten,
  • Beitragsrückstände von mindestens einem halben Jahr.

(6) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss erfolgt unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Mitglieds, zu der dieses eine vierwöchige Frist erhält. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung offen, die schriftlich binnen einem Monat an den Vorstand zu richten ist. Bis zu seiner Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

(7) Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.

§ 8 Fördermitglieder

(1) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 7 (1)-(6) entsprechend.

(2) Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.

§ 9 Projektleiter

(1) Der Vorstand kann zur Betreuung von Projekten oder Arbeitsbereichen Projektleiter ernennen. 

(2) Projektleiter werden bis Abschluss des Projekts, oder bei permanenten Arbeitsbereichen auf unbestimmte Zeit, eingesetzt.

(3) Projektleiter können durch den Vorstand jederzeit abgewählt
oder ersetzt werden. Gegen die Abwahl steht dem Projektleiter die Berufung an die Mitgliederversammlung offen, die schriftlich binnen einem Monat an den Vorstand zu richten ist. Bis zu einer Entscheidung durch die Mitgliederversammlung zählt die Entscheidung des Vorstands.

(4) Projektleiter müssen der Projektleiterversammlung regelmäßig über den Status des Projektes Bericht erstatten.

(5) Projektleiter haben auf Vorstandssitzungen Rede- und Antragsrecht aber kein Stimmrecht.

(6) Projektleiter haben ein vom Vorstand beschlossenes projektbezogenes Budget, mit dem sie im Sinne des Vereinszwecks eigenständig wirtschaften können.

§ 10 Beiträge

(1) Der Verein kann Beiträge erheben.

(2) Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung in der Finanzordnung festgelegt.

§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Projektleiterversammlung

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes verlangt wird.

(2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  • Wahl und Abwahl des Vorstandes,
  • Wahl eines Kassenprüfers oder einer Kassenprüferin,
  • Wahl eines Versammlungsleiters oder einer Versammlungsleiterin,
  • Wahl eines Protokollführers oder einer Protokollführerin,
  • Beschlussfassung über die Geschäfts- und die Finanzordnung des Vereins einschließlich der Grundsätze über die Erstattung von Aufwendungen 
  • Beschlussfassung über Meinungsverschiedenheiten im Vorstand,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Bestätigung von Arbeitsgruppen,
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks und des Programms,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Einladung per Email ist zulässig.

(4) Die Mitgliederversammlung ist mit mindestens 3 erschienenen Mitgliedern beschlussfähig.

(5) Die Geschäftsordnung kann das Antragsrecht persönlicher Mitglieder an eine Mindestzahl von Unterschriften binden.

(6) Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen waren, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer oder  von der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

(9) Die Teilnahme aus der Ferne über Kommunikationsprogramme oder Telefonisch ist zulässig.

§ 13 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Personen.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Die Beschlüsse des Vorstands werden protokolliert und das Protokoll wird von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.

(5) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstands aus den restlichen Personen. Der Restvorstand kann sich durch Kooption selbst ergänzen. Kooptierte Vorstandsmitglieder bedürfen der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

(7) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds abgewählt werden.

(8) Über personelle Veränderungen im Vorstand sollen die Mitglieder schnell unterrichtet werden.

(9) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden oder wohlfahrtspflegerischen Dachorganisationen aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

(10) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§14 Projektleiterversammlung

(1) Die Projektleiterversammlung besteht aus dem Vorstand und den ernannten Projektleitern.

(2) Die Projektleiterversammlung überwacht den Fortschritt der laufenden Projekte und unterstützt die einzelnen Projektleiter beratend und durch Beschlüsse in ihren Aufgaben. 

(3) Die Projektleiterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder und mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand. Gegen die Beschlüsse der Projektleiterversammlung kann durch den Vorstand Veto eingelegt werden.

(4) Die Beschlüsse der Projektleiterversammlung werden protokolliert und das Protokoll wird von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.

(5) Die Projektleiterversammlung trifft sich regelmäßig, mind. einmal im Monat. Die Termine bestimmt dieProjektleiterversammlung.

(6) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 15 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Wiwo e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

Saarbrücken, 30. Juli 2020